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   VG München, 03.03.2010 - M 22 K 09.4793   

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VG München, 03.03.2010 - M 22 K 09.4793 (https://dejure.org/2010,14375)
VG München, Entscheidung vom 03.03.2010 - M 22 K 09.4793 (https://dejure.org/2010,14375)
VG München, Entscheidung vom 03. März 2010 - M 22 K 09.4793 (https://dejure.org/2010,14375)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • dvtm.net PDF

    Internetwetten auf Bundesligaspiele mit Einsatz von 50 Cent verstoßen gegen Glücksspielstaatsvertrag

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Glücksspiel & Recht (Zusammenfassung)

    Online-Wetten auf Fußballergebnisse mit 50 Cent Einsatz unerlaubtes Glücksspiel

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Internet-Sportwetten mit 50 Cent Speileinsatz unerlaubtes Glücksspiel

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (19)

  • VGH Bayern, 22.07.2009 - 10 CS 09.1184

    Verbot von Sportwetten und Sportwettenwerbung im Internet in Bayern rechtmäßig

    Auszug aus VG München, 03.03.2010 - M 22 K 09.4793
    Erforderlich ist hierfür in tatbestandlicher Hinsicht eine zumindest drohende Verletzung der öffentlich-rechtlichen Pflichten aus dem Glücksspielstaatsvertrag (BayVGH vom 22.7.2009, Az. 10 CS 09.1184, 10 CS 09.1185).

    Abgesehen davon hat die ganz einhellige verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung, auch die des erkennenden Gerichts und des BayVGH, in einer Vielzahl von Entscheidungen bestätigt, dass der Glücksspielstaatsvertrag nicht gegen die gemeinschaftsrechtlich garantierte Dienstleistungsfreiheit verstößt (z.B. BayVGH, Urteil vom 18.12.2008, Az. 10 BV 07.558, ZfWG 2008, 472; BayVGH vom 22.7.2009, Az. 10 CS 09.1184, 10 CS 09.1185; VG München vom 27.7.2009, Az. M 22 S 09.1735).

    Auch der BayVGH hat in Zusammenhang mit der Frage der Gesetzgebungskompetenz der Länder für das Werbe- und Veranstaltungsverbot von bzw. für Glücksspiele im Internet bestätigt, dass dieses Verbot, da es Anforderungen an den Inhalt von Telemediendiensten stelle, nicht dem Anwendungsbereich des Telemediengesetzes, sondern dem Rundfunkstaatsvertrag unterliege; es bleibe daher den Ländern unbenommen, im Glücksspielstaatsvertrag inhaltliche Sonderregelungen für den Bereich der Glücksspiele aufzunehmen (BayVGH vom 22.7.2009, Az. 10 CS 09.1184 und 10 CS 09.1185, Rn 48).

    Die in Ziffer 1 des streitgegenständlichen Bescheids angeordnete, räumlich auf das Gebiet des Freistaats Bayern beschränkte Untersagung berücksichtigt, dass die Glücksspielaufsichtsbehörde jedes Landes grundsätzlich nur mit Wirkung für das eigene Bundesland tätig werden kann und entspricht insoweit den vom Glücksspielstaatsvertrag gezogenen Grenzen der Befugnis der Glücksspielaufsicht sowie der hierzu ergangenen Rechtsprechung des BayVGH (vgl. BayVGH vom 22.7.2009, Az. 10 CS 09.1184 und 10 CS 09.1185).

    Denn wenn eine Behörde das Unterlassen einer Handlung anordnet, muss sie dem Betroffenen grundsätzlich nicht aufzeigen, auf welche Weise er dem Verbot Rechnung tragen kann (BayVGH vom 22.7.2009, Az. 10 CS 09.1184, 10 CS 09.1185 unter Hinweis auf BVerwG vom 5.11.1968, BVerwGE 31, 15/18, unter Bestätigung der Rechtmäßigkeit einer der streitgegenständlichen Anordnung vergleichbaren Verfügung).

    Die Gerichte haben daher Zwangsgelder, die für den Fall eines Verstoßes gegen eine Untersagungsverfügung betreffend die unerlaubte Veranstaltung von Glücksspielen oder Sportwetten angedroht worden waren und deren Höhe dem streitgegenständlichen vergleichbar war, nicht beanstandet (z.B. VG München vom 9.2.2009, Az. M 22 S 09.300 zur Androhung eines Zwangsgeldes von 50.000,-- Euro; BayVGH vom 22.7.2009 Az. 10 CS 09.1184 und 10 CS 09.1185 zur Androhung eines Zwangsgeldes von 150.000,-- Euro jeweils bezüglich einer auf das Gebiet des Freistaats Bayern beschränkten Untersagung der Veranstaltung von Glücksspiel im Internet).

    Die streitgegenständliche Gebühr schöpft diesen Rahmen nicht annähernd aus und ist insbesondere im Hinblick auf die Schwierigkeit des Streitgegenstandes nicht zu beanstanden (vgl. BayVGH vom 22.7.2009 a.a.O. zur Bestätigung einer Gebühr i.H.v. 10.150,-- Euro für einen Bescheid, durch den die Veranstaltung und Vermittlung von öffentlichem Glücksspiel im Internet untersagt wurde).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 21.10.2008 - 6 B 10778/08

    Pokerturnier als unerlaubtes Glücksspiel

    Auszug aus VG München, 03.03.2010 - M 22 K 09.4793
    Während das OVG Lüneburg (vom 10.8.2009, GewArch 2009, 406) darauf hinweist, dass § 3 Abs. 1 GlüStV von "Entgelt" und nicht von "Einsatz" spricht, sind alle von der Klägerseite zur Stützung ihrer Rechtsansicht herangezogenen obergerichtlichen Entscheidungen (OVG Berlin-Brandenburg vom 20.4.2009, ZfWG 2009, 190; OVG Münster vom 10.6.2008, GewArch 2008, 407; OVG Koblenz vom 21.10.2008, ZfWG 2008, 396) zur Zulässigkeit von Pokerturnieren ergangen, von deren fortbestehender Zulässigkeit bei Leistung eines lediglich zur Deckung der Unkosten und nicht zur Refinanzierung der Gewinne verwendeten "Entgelts" die von der Klägerseite zitierten Entscheidungen ausgehen.

    Keine dieser Entscheidungen setzt sich mit der in der Amtlichen Begründung vorgenommenen Qualifizierung einer Mehrwertdienstgebühr als "Entgelt" auseinander, vielmehr gehen diese Entscheidungen bei der Begriffsbestimmung von der zu § 284 StGB verfassten Kommentarliteratur aus oder verweisen auf die Amtlichen Begründungen zum Lotteriestaatsvertrag (OVG Münster vom 10.6.2008 a.a.O. und OVG Koblenz vom 21.10.2008 a.a.O., jeweils unter Hinweis auf die Drucks. 13/5365 des Landtags NW, die jedoch den Lotteriestaatsvertrag erläutert).

    Obwohl auch nach der Entscheidung des OVG Koblenz vom 21.10.2008 (a.a.O.) die Wortwahl des § 3 Abs. 1 Satz 1 GlüStV ("Entgelt") und Formulierungen in den Erläuterungen zu § 3 GlüStV für eine Abweichung des Glücksspiel-Begriffs des Glücksspielstaatsvertrages von demjenigen des § 284 StGB in der Auslegung des BGH sprechen, wird dennoch angenommen, dass eine Abkehr von dem Glücksspiel-Begriff des § 284 StGB "mit dem GlüStV wohl nicht beabsichtigt" gewesen sei.

    Soweit auf eine andernfalls eintretende Kollision des Glücksspielstaatsvertrages mit § 33d i.V.m. § 33h Nr. 3 GewO abgestellt wird (so das tragende Argument der Entscheidung des OVG Koblenz vom 15.9.2009, ZfWG 2009, 143, unter Bestätigung seiner Entscheidung vom 21.10.2008 a.a.O.) kann es zu dieser Kollision tatsächlich nicht kommen: Der Bundesgesetzgeber hat die Kompetenz lediglich für Wirtschaftsrecht, nicht jedoch für den Bereich des Sicherheitsrechts.

  • VGH Bayern, 28.10.2009 - 7 N 09.1377

    Rechtskonformität rundfunkrechtlicher Gewinnspielregelungen

    Auszug aus VG München, 03.03.2010 - M 22 K 09.4793
    Auch der BayVGH habe im Urteil vom 28.10.2009, Az. 7 N 09.1377, entschieden, dass die Gewinnspielsatzung der Landesmedienanstalten insofern unwirksam sei, als sie die Teilnehmer vor einer wiederholten Teilnahme an Gewinnspielen schützen wolle; hieraus werde deutlich, dass 50-Cent-Gewinnspiele auch dann in den Anwendungsbereich des § 8a RStV fielen und damit kein Glücksspiel i.S.d. Glücksspielstaatsvertrages darstellten, wenn die Teilnehmer mehrfach für 0, 50 Euro teilnehmen könnten.

    Dem Vorrang der Regelungen des Glücksspielstaatsvertrages gegenüber § 8a RStV könne nicht das Urteil des BayVGH vom 29.10.2009 (Az. 7 N 09.1377, Tz. 31) entgegengehalten werden, da hierin der für Medienrecht zuständige Senat des BayVGH ersichtlich keine Grundsatzentscheidung zum Verhältnis von Glücksspiel- und Gewinnspielrecht getroffen habe, sondern im Rahmen der Prüfung der Vereinbarkeit der Ermächtigungsgrundlage der Gewinnspielsatzung aus § 46 Abs. 1 RStV mit Verfassungsrecht im Kern ein bloßes obiter dictum formuliert habe, das sich in seiner Kürze insbesondere nicht mit der maßgeblichen Amtlichen Erläuterung zu § 8a RStV auseinandersetze.

    Beispielsweise hat der Landesgesetzgeber auf eine Legaldefinition des Begriffs des "Gewinnspiels" bei Aufnahme des § 8a in den Rundfunkstaatsvertrag verzichtet, da es sich bei dem Begriff des "Gewinnspiels" um einen "seit langem eingeführten und durch vielfältige Judikatur konturierten Rechtsbegriff" handelt (BayVGH vom 28.10.2009 Az. 7 N 09.1377, Rn 47).

    (4) In seiner Entscheidung vom 28.10.2009 (Az. 7 N 09.1377) hat der BayVGH im Rahmen eines Normenkontrollantrags die Bestimmungen der Gewinnspielsatzung überprüft; danach wird mit der erlaubnisfreien Zulassung von Gewinnspielsendungen und Gewinnspielen durch § 8a RStV zum Ausdruck gebracht, dass gegen derartige Programminhalte keine grundsätzlichen Bedenken bestehen (Rn 33); die darin liegende Erweiterung des programmlichen und wirtschaftlichen Betätigungsfeldes soll die Vielfalt des Informationsangebots erhöhen und damit die Rundfunkfreiheit sichern, bedarf jedoch der ergänzenden materiell- und verfahrensrechtlichen Vorgaben des § 8a Abs. 1 Sätze 2 bis 6 RStV (Rn 32).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 20.04.2009 - 1 S 203.08

    Poker als Glücksspiel

    Auszug aus VG München, 03.03.2010 - M 22 K 09.4793
    Weiter kann nach der strafgerichtlichen Rechtsprechung zu § 284 StGB von einem "Einsatz" (als Voraussetzung dafür, dass ein Spiel überhaupt Glücksspiel i.S.v. § 284 StGB darstellt) nur dann gesprochen werden, wenn der gezahlte Betrag in den Gewinn einfließt, wenn also gerade aus diesem Betrag die Gewinnchance des Einzelnen erwächst, wenn der Betrag zumindest der Refinanzierung der Gewinne dient (vgl. OVG Koblenz vom 15.9.2009, ZfWG 2009, 413; OVG Berlin-Brandenburg vom 20.4.2009, ZfWG 2009, 190; OLG München vom 28.7.2009 Az. 5 St RR 132/09).

    Darüber hinaus muss der "Einsatz" wegen der Abgrenzung zum bloßen Unterhaltungsspiel - auch einen nicht ganz unbeträchtlichen Vermögenswert darstellen (OLG Düsseldorf vom 23.9.2003 a.a.O. unter Hinweis auf BGH vom 29.9.1986 a.a.O.; OVG Berlin-Brandenburg vom 20.4.2009 a.a.O.).

    Gerade die Entscheidung des OVG Berlin-Brandenburg vom 20.4.2009 (ZfWG 2009, 190) zeigt die problematischen Folgen, wenn in den Begriff des "Entgelts" eine Konformität mit dem Begriffs des "Einsatzes", wie er von der strafgerichtlichen Rechtsprechung zum Glücksspiel-Begriff des § 284 StGB entwickelt wurde, hineingelesen wird: Die Glücksspielaufsicht müsste, bevor sie tätig werden könnte, die allein in der Sphäre des Veranstalters liegenden Umstände der Verwendung der von den Teilnehmern geforderten Entgelte prüfen, sie müsste die Höhe der Gewinne in Relation setzen zu dem geforderten Entgelt, sie müsste die Teilnahmebedingungen, die Möglichkeit des "Rebuy" überprüfen und dürfte eine Untersagungsverfügung erst erlassen, wenn sie den Nachweis unerlaubten Glücksspiels führen könnte (da die Glücksspielaufsicht diesen Nachweis nicht hatte führen können, hat das OVG Berlin-Brandenburg daher in der Entscheidung vom 20.4.2009, a.a.O., die aufschiebende Wirkung einer Klage gegen eine Untersagungsverfügung wiederhergestellt).

    Während das OVG Lüneburg (vom 10.8.2009, GewArch 2009, 406) darauf hinweist, dass § 3 Abs. 1 GlüStV von "Entgelt" und nicht von "Einsatz" spricht, sind alle von der Klägerseite zur Stützung ihrer Rechtsansicht herangezogenen obergerichtlichen Entscheidungen (OVG Berlin-Brandenburg vom 20.4.2009, ZfWG 2009, 190; OVG Münster vom 10.6.2008, GewArch 2008, 407; OVG Koblenz vom 21.10.2008, ZfWG 2008, 396) zur Zulässigkeit von Pokerturnieren ergangen, von deren fortbestehender Zulässigkeit bei Leistung eines lediglich zur Deckung der Unkosten und nicht zur Refinanzierung der Gewinne verwendeten "Entgelts" die von der Klägerseite zitierten Entscheidungen ausgehen.

  • OLG Düsseldorf, 23.09.2003 - 20 U 39/03

    0190-Telefon-Gewinnspiel wettbewerbswidrig

    Auszug aus VG München, 03.03.2010 - M 22 K 09.4793
    Dies setzt voraus, dass es sich bei diesem Vermögensopfer nicht lediglich um die - vom eigentlichen Spiel unabhängige - Ermöglichung der Teilnahme daran handelt, sondern über eine solche Art von "Eintrittsgeld" hinaus aus dem Einsatz aller Mitspieler die Gewinnchance des Einzelnen erwächst (Schönke/Schröder, Rn 6 zu § 284 StGB unter Hinweis auf BGH vom 29.9.1986, BGHSt 34, 171; OLG München vom 28.7.2009, Az. 5 St RR 132/09); es muss sich also um eine Leistung handeln, "die erbracht wird in der Hoffnung, im Falle des Gewinnens eine gleiche oder höherwertige Leistung zu erhalten, und in der Befürchtung, dass sie im Fall des Verlierens dem Gegenspieler oder dem Veranstalter anheim fällt" (OLG Düsseldorf vom 23.9.2003, Az. I-20 U 39/03).

    Darüber hinaus muss der "Einsatz" wegen der Abgrenzung zum bloßen Unterhaltungsspiel - auch einen nicht ganz unbeträchtlichen Vermögenswert darstellen (OLG Düsseldorf vom 23.9.2003 a.a.O. unter Hinweis auf BGH vom 29.9.1986 a.a.O.; OVG Berlin-Brandenburg vom 20.4.2009 a.a.O.).

    Ob und wann von Teilnehmern gezahlte Geldbeträge, insbesondere Telefonentgelte, als "Einsatz" anzusehen sind, ist jedoch ebenso umstritten wie die Frage, welcher Betrag noch als "unerheblich" anzusehen ist (vgl. zum Meinungsstand OLG Düsseldorf vom 23.9.2003 a.a.O.).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 10.06.2008 - 4 B 606/08

    Pokerverbot: Behörde muss erneut prüfen

    Auszug aus VG München, 03.03.2010 - M 22 K 09.4793
    Während das OVG Lüneburg (vom 10.8.2009, GewArch 2009, 406) darauf hinweist, dass § 3 Abs. 1 GlüStV von "Entgelt" und nicht von "Einsatz" spricht, sind alle von der Klägerseite zur Stützung ihrer Rechtsansicht herangezogenen obergerichtlichen Entscheidungen (OVG Berlin-Brandenburg vom 20.4.2009, ZfWG 2009, 190; OVG Münster vom 10.6.2008, GewArch 2008, 407; OVG Koblenz vom 21.10.2008, ZfWG 2008, 396) zur Zulässigkeit von Pokerturnieren ergangen, von deren fortbestehender Zulässigkeit bei Leistung eines lediglich zur Deckung der Unkosten und nicht zur Refinanzierung der Gewinne verwendeten "Entgelts" die von der Klägerseite zitierten Entscheidungen ausgehen.

    Keine dieser Entscheidungen setzt sich mit der in der Amtlichen Begründung vorgenommenen Qualifizierung einer Mehrwertdienstgebühr als "Entgelt" auseinander, vielmehr gehen diese Entscheidungen bei der Begriffsbestimmung von der zu § 284 StGB verfassten Kommentarliteratur aus oder verweisen auf die Amtlichen Begründungen zum Lotteriestaatsvertrag (OVG Münster vom 10.6.2008 a.a.O. und OVG Koblenz vom 21.10.2008 a.a.O., jeweils unter Hinweis auf die Drucks. 13/5365 des Landtags NW, die jedoch den Lotteriestaatsvertrag erläutert).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 09.11.2009 - 13 B 991/09

    Zulässigkeit der Untersagung einer Glücksspielvermittlung im Internet außerhalb

    Auszug aus VG München, 03.03.2010 - M 22 K 09.4793
    Hierfür genügt, dass der Adressat und die für den Vollzug zuständigen Behörden den Entscheidungsinhalt aufgrund der Gesamtumstände des Einzelfalls zutreffend erfassen und ihr künftiges Verhalten danach ausrichten können, wobei nicht entscheidend ist, ob die getroffene Regelung für "jedermann" verständlich ist, sondern vielmehr auf das besondere Verständnis eines mit dem Glücksspielsektor vertrauten Adressaten abgestellt werden darf (vgl. OVG Münster vom 9.11.2009, Az. 13 B 991/09).

    Der Beklagte hat damit lediglich eine rechtliche oder tatsächliche Unmöglichkeit der Erfüllung der verfügten Untersagung ausgeschlossen, um damit die Geeignetheit und Verhältnismäßigkeit der getroffenen Maßnahme zu erläutern, ohne jedoch von der Klägerin gerade diese Maßnahmen zu fordern (vgl. hierzu auch OVG Münster vom 9.11.2009, Az. 13 B 991/09).

  • VG München, 09.02.2009 - M 22 S 09.300

    Auf das Gebiet des Freistaates Bayern beschränkte Untersagung der Veranstaltung

    Auszug aus VG München, 03.03.2010 - M 22 K 09.4793
    Nach allem bleibt das erkennende Gericht daher auch bei Würdigung der von der Klägerseite vorgetragenen Argumente und bei Überprüfung seiner Rechtsmeinung auf der Grundlage der eine gegenteilige Meinung vertretenen Literatur und Rechtsprechung bei seiner bereits bisher vertretenen Rechtsauffassung (Beschluss vom 9.2.2009, Az. M 22 S 09.300), dass der Begriff des "Entgelts" im Sinne von § 3 Abs. 1 GlüStV im Interesse einer einfachen Bestimmung des Anwendungsbereichs des Glücksspielstaatsvertrages und somit im Interesse der Effektivität des vom Glücksspielstaatsvertrag vorgesehenen präventiven Kontrollregimes nicht dahin ausgelegt werden kann, dass damit ein "Einsatz" im Sinne der von der strafrechtlichen Rechtsprechung zu § 284 StGB entwickelten Begriffsbestimmung gemeint wäre, der zudem eine gewisse - ohnehin nicht eindeutig bestimmbare Höhe aufweisen müsste.

    Die Gerichte haben daher Zwangsgelder, die für den Fall eines Verstoßes gegen eine Untersagungsverfügung betreffend die unerlaubte Veranstaltung von Glücksspielen oder Sportwetten angedroht worden waren und deren Höhe dem streitgegenständlichen vergleichbar war, nicht beanstandet (z.B. VG München vom 9.2.2009, Az. M 22 S 09.300 zur Androhung eines Zwangsgeldes von 50.000,-- Euro; BayVGH vom 22.7.2009 Az. 10 CS 09.1184 und 10 CS 09.1185 zur Androhung eines Zwangsgeldes von 150.000,-- Euro jeweils bezüglich einer auf das Gebiet des Freistaats Bayern beschränkten Untersagung der Veranstaltung von Glücksspiel im Internet).

  • BVerfG, 28.03.2006 - 1 BvR 1054/01

    Grundrechtskonformität des staatlichen Sportwettenmonopols

    Auszug aus VG München, 03.03.2010 - M 22 K 09.4793
    Durch den Bescheid sollten die in § 1 GlüStV genannten Ziele gefördert werden; das Internetverbot nach § 4 Abs. 4 GlüStV stelle einen wichtigen Baustein zur Verwirklichung der Grundkonzeption des Glücksspielstaatsvertrages dar; seine konsequente Durchsetzung entspreche den Vorgaben des Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 28.3.2006 (Az. 1 BvR 1054/01).

    Der Beklagte hat zutreffend darauf hingewiesen, dass durch Erlass des streitgegenständlichen Bescheids die in § 1 GlüStV genannten Ziele gefördert werden sollen; der Beklagte hat auch ermessensfehlerfrei - im Hinblick auf die besondere Gefährlichkeit des Glücksspielangebots im Internet - auf die besondere Bedeutung der Einhaltung des Internetverbots nach § 4 Abs. 4 GlüStV als wichtigen Baustein zur Verwirklichung der Grundkonzeption des Glücksspielstaatsvertrags in Erfüllung der Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts im Grundsatzurteil vom 28.3.2006 (a.a.O.) hingewiesen.

  • BGH, 29.09.1986 - 4 StR 148/86

    Begriff des Glücksspiels; Kettenbriefaktion

    Auszug aus VG München, 03.03.2010 - M 22 K 09.4793
    Dies setzt voraus, dass es sich bei diesem Vermögensopfer nicht lediglich um die - vom eigentlichen Spiel unabhängige - Ermöglichung der Teilnahme daran handelt, sondern über eine solche Art von "Eintrittsgeld" hinaus aus dem Einsatz aller Mitspieler die Gewinnchance des Einzelnen erwächst (Schönke/Schröder, Rn 6 zu § 284 StGB unter Hinweis auf BGH vom 29.9.1986, BGHSt 34, 171; OLG München vom 28.7.2009, Az. 5 St RR 132/09); es muss sich also um eine Leistung handeln, "die erbracht wird in der Hoffnung, im Falle des Gewinnens eine gleiche oder höherwertige Leistung zu erhalten, und in der Befürchtung, dass sie im Fall des Verlierens dem Gegenspieler oder dem Veranstalter anheim fällt" (OLG Düsseldorf vom 23.9.2003, Az. I-20 U 39/03).

    Darüber hinaus muss der "Einsatz" wegen der Abgrenzung zum bloßen Unterhaltungsspiel - auch einen nicht ganz unbeträchtlichen Vermögenswert darstellen (OLG Düsseldorf vom 23.9.2003 a.a.O. unter Hinweis auf BGH vom 29.9.1986 a.a.O.; OVG Berlin-Brandenburg vom 20.4.2009 a.a.O.).

  • OLG München, 28.07.2009 - 5St RR 132/09

    Unerlaubte Veranstaltung eines Glücksspiels: Abgrenzung eines

  • EuGH, 08.09.2009 - C-42/07

    Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit durch Internetglücksspiel-Verbote

  • VGH Bayern, 18.12.2008 - 10 BV 07.558

    Staatliches Sportwettenmonopol in Bayern rechtmäßig

  • BVerwG, 05.11.1968 - I C 29.67

    Lärmbelästigung durch eine Kegelbahn in einer Gaststätte - Verbot eines

  • OVG Niedersachsen, 10.08.2009 - 11 ME 67/09

    Pokervariante "Texas Hold´em" als Glücksspiel

  • VG München, 27.07.2009 - M 22 S 09.1735

    Untersagung der Sportwettvermittlung an in Bayern nicht zugelassenen Veranstalter

  • VGH Bayern, 04.08.2005 - 24 CS 05.1045
  • StA München, 09.12.2009 - 385 Js 43144/08
  • OVG Rheinland-Pfalz, 15.09.2009 - 6 A 10199/09

    Glücksspiel i.S.d. § 3 Abs. 1 Satz 1 Glücksspielstaatsvertrag

  • VGH Baden-Württemberg, 23.05.2012 - 6 S 389/11

    Bundesligamanagerspiel kein öffentliches Glücksspiel; Entgeltbegriff im

    Etwas anderes ergibt sich nicht daraus, dass die Erläuterungen zum Glücksspielstaatsvertrag (LT-Drs. 14/1930, S. 32) eine entgeltliche Spielteilnahme bei Gewinnspielen über Telefonmehrwertdienste als Glücksspiel im Sinne des Glücksspielstaatsvertrages ansehen (so aber: BayVGH, Urteil vom 25.08.2011, a.a.O.; VG München, Urteil vom 03.03.2010 - M 22 K 09.4793 -, GewArch 2010, 359).
  • VG Ansbach, 15.06.2010 - AN 4 S 10.00573

    Untersagung von öffentlichem Glücksspiel im Internet im Freistaat Bayern

    § 3 Abs. 1 Satz 1 GlüStV enthalte keine Bagatellgrenze bzw. Erheblichkeitsschwelle, wie auch das Verwaltungsgericht München im Urteil vom 3. März 2010 (Az. M 22 K 09.4793) entschieden habe.

    Unabhängig davon, dass in der strafrechtlichen Diskussion umstritten ist, bis zu welcher Höhe der Einsatz als "unerheblich" anzusehen ist (vgl. VG München, Urteil vom 3.3.2010, Az. M 22 K 09.4793 m.w.N.), rührt diese Auffassung überwiegend noch aus der Zeit her, in der noch keine verwaltungsrechtliche Legaldefinition des Glücksspielbegriffs, die erstmals im Lotteriestaatsvertrag (dort § 3 Abs. 1 Satz 1) im Jahr 2004 geschaffen wurde, vorhanden war.

    Wie das Verwaltungsgericht München in seiner Entscheidung vom 3. März 2010 (a.a.O.) zutreffend ausführt, macht die fehlende Konformität Sinn; zwar können Argumente der Vollzugsproblematik eine unterschiedliche Auslegung des Glücksspielbegriffs im Straf- und Ordnungsrecht nicht begründen, wenn dies mit den gesetzlichen Bestimmungen, dem Willen des Gesetzgebers und insbesondere auch mit der Verfassung nicht vereinbar wäre.

    Dem steht auch keine herrschende Meinung in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung entgegen (vgl. Urteil des VG München vom 3.3.2010, a.a.O.).

  • VG Regensburg, 10.11.2016 - RO 5 K 16.853

    Untersagung von Fernsehwerbung für Internet-Glücksspiele

    Dies sei auch der Auffassung des Verwaltungsgerichts München in einem Grundsatzurteil vom 3.3.2010 Az. M 22 K 09.4793.
  • VG Regensburg, 18.05.2010 - RO 5 S 10.505
    Dies sei auch der Auffassung des Verwaltungsgerichts München in einem Grundsatzurteil vom 3.3.2010 Az. M 22 K 09.4793.
  • VG Regensburg, 12.06.2012 - RO 5 K 11.902
    Dies sei auch der Auffassung des Verwaltungsgerichts München in einem Grundsatzurteil vom 3.3.2010 Az. M 22 K 09.4793.
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